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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
DER HOFTEX GROUP AG

Ausgabe August 2022

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Hoftex Group AG sowie der mit ihr konzernmäßig gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen Anwendung. 

Die Regelungen gelten für sämtliche Bestellungen durch uns, betreffend unter anderem die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch einen Dritten aufgrund von Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen (zusammenfassend „Leistung“ beziehungsweise „Ware“).

Diese hier vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Bestellungen Anwendung, ohne dass wir in jedem Einzelfall gesondert auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuell gültige Fassung der Bedingungen wird auf unserer Homepage unter  www.hoftexgroup.com zur Verfügung gestellt .

2. Bestellung

Durch die Annahme der Bestellung werden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt. Abweichende Bedingungen des Lieferanten und anderslautende Vereinbarungen gelten nur, wenn diesen durch uns schriftlich zugestimmt wurde. Schweigen oder die vorbehaltlose Annahme der Leistung bzw. deren Bezahlung gilt nicht als Zustimmung zu anderslautenden Bedingungen. Eine einmal erteilte Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht jedoch für frühere oder künftige Verträge.

Wir erwarten eine unverzügliche Bestellbestätigung, dies gilt jedoch nicht für Lieferabrufe. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung oder eines Lieferabrufs hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur, bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen und uns eine entsprechende Änderung zu ermöglichen.

Abrufe der Leistung werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 48 Stunden seit Zugang schriftlich widerspricht. Konkret vereinbarte Liefertermine haben hierbei stets Vorrang . Wir sind berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, wenn diese nicht innerhalb von 14 Tagen durch Fax oder E-Mail angenommen wurde.

3. Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen durch den Lieferanten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Bei den, in der Bestellung angegebenen Preisen handelt es sich um Festpreise, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Einseitige Preisänderungen seitens des Lieferanten sind keinesfalls zulässig.

Der bei der Bestellung angegebene Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherungen) ein, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Unsere Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen und bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen und vollständigen Erbringung der Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, unter Angabe der Bestellnummer, der Lieferantennummer, Nummer, Stückzahl und Einzelpreis. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Aufforderung von uns an einem Gutschriftverfahren teilzunehmen. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

Für etwa zu leistende Anzahlungen auf Liefergegenstände sind wir berechtigt, taugliche Sicherheitsleistungen, beispielsweise jedoch nicht abschließend in Form von Bankbürgschaften oder Konzernbürgschaften zu verlangen.

5. Liefertermine- und fristen, Verzug

Die von uns in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebene Leistungszeit ist verbindlich.  Eintretende Verzögerungen sind vom Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei die Gründe und voraussichtliche Dauer der Verzögerungen zu nennen sind.

Im Falle einer verspäteten Lieferung sind wir berechtigt, für jede begonnene Verspätungswoche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Bestellwerts als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5% des Auftragswerts.   Diese Verzugsstrafe ist auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche anzurechnen.

Maßgebend für die Einhaltung des Leistungszeitpunkts ist der Eingang der Ware oder die Erbringung der Leistung bei uns. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht oder nicht termingerecht oder kommt der Lieferant aus anderen Gründen in Verzug, sind wir befugt, die sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüche unbeschadet der weiteren Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen geltend zu machen.

Fälle höherer Gewalt (Force Majeure), insbesondere, jedoch nicht abschließend Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Embargos oder Verzögerungen bei Lieferungen und Leistungen durch Subunternehmer aufgrund eines solchen Umstands in dieser Klausel und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse die außerhalb unseres Einflusses liegen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten. Wir werden den Lieferanten über die Umstände informieren. Wenn sich die Dauer der Störung um mehr als sechs (6) Monate erstreckt, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, neue Verhandlungen über die Vertragserfüllung aufzunehmen oder diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen. Eine Schadensersatzverpflichtung hierfür gegenüber dem Lieferanten besteht jedoch nicht.

6. Lieferbedingungen und Verpackung

Die Lieferung durch den Lieferanten erfolgt DDP (Incoterms 2020) inkl. Verpackung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Wir bemühen uns um eine umweltschonende Entsorgung der vom Lieferanten erhaltenen Verpackung.

Sofern Kosten für die Entsorgung dieser Verpackung anfallen, werden diese Kosten dem Lieferanten mit der darauffolgenden Rechnung weiterbelastet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, die Verpackung nach vorheriger rechtzeitiger schriftlicher Anzeige am Lieferort abzuholen oder durch einen von ihm beauftragten Dienstleister abholen zu lassen. Die Mitteilung kann in Textform, zum Beispiel per E-Mail, erfolgen.

7. Auditrechte

Wir sind jederzeit, bei Bedarf auch zusammen mit unseren Kunden, berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten Material, Herstellungsverfahren und alle sonstigen zur Erbringung der Leistung notwendigen Arbeiten während der Produktion und bis zur Auslieferung in den Betriebsstätten des Lieferanten zu überprüfen. Wir sind auch berechtigt, die Besichtigung und/oder Überprüfung durch ein unabhängiges Unternehmen durchführen zu lassen, dass wir zum Zwecke einer solchen Besichtigung frei wählen können. Wird die Überprüfung nicht gestattet und liegt hierfür kein wichtiger Grund vor, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Lieferant Schadensersatz oder Bezahlung der bisherig erbrachten Leistungen fordern kann. Dies gilt ebenfalls, wenn sich bereits bei der Überprüfung Mängel oder Abweichungen von den vertraglich fixierten Punkten ergeben. Wir können alternativ auch die sofortige Nacherfüllung verlangen. Wir sind zu jeder Zeit berechtigt, Berichte über die von uns bestellten Gegenstände und im Besonderen den Stand der Produktion anzufordern. Die volle Verantwortung der Leistungserbringung obliegt dem Lieferanten.

8. Subunternehmer

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistung, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können durch uns Änderungen der Leistung in Konstruktion und Ausführung verlangt werden. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Zeit umzusetzen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich schriftlich zu regeln. Kommt keine Einigung innerhalb angemessener Zeit zustande, können wir von weiteren Bestellungen Abstand nehmen.

9. Dokumentation

Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Qualität der Leistung ständig zu überprüfen. Er hat insbesondere in Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Leistung geprüft worden ist. Diese Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA-Schrift „Band 1, Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsanforderungen“, sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besonderer Merkmale (BM)“ in der jeweils aktuellen Ausgabe hingewiesen.

10.   Qualität und Schutzvorschriften

Der Lieferant sichert zu, dass seine Lieferungen und die von ihm bereitgestellten Prozesse, Waren und Dienstleistungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestimmungslandes– sofern sie dem Lieferanten mitgeteilt werden – erfüllen.

Der Lieferant wird sich jederzeit während der Laufzeit des Vertrages nach besten Kräften bemühen, hinsichtlich der Herstellung und dem Verkauf seiner Waren oder Leistungen ein Technologie-, Qualitäts-, Service- und Preisniveau aufrechtzuerhalten, das mindestens so wettbewerbsfähig ist, wie dasjenige anderer Hersteller gleichartiger Waren/ Leistungen für die beabsichtigte Anwendung.

Der Lieferant hat als Teil seiner Qualitätsbetreuung für seine Leistungen schnellstmöglich eine Untersuchung von möglichen Fehlern oder bei Reklamationen durchzuführen und einen ordnungsgemäß ausgefüllten 8D -Report zu übergeben. Der Lieferant wird die Analysedetails und Untersuchungsergebnisse zur Verfügung stellen und geeignete Abstellmaßnahmen ergreifen. Seine Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Maße zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu verpflichten.

Verpackung und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen müssen nach den gültigen Gesetzen erfolgen, die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Die Klassifizierung des Gefahrenguts bzw. der Vermerk „kein Gefahrengut" ist auf dem Lieferschein zu vermerken. Darüber hinaus informiert der Lieferant uns unaufgefordert schriftlich über den Einsatz von SVHC (substances of very high concern) gemäß REACH Verordnung.
Bei der Lieferung oder Durchführung von Arbeiten zur Anwendung kommende Schutzvorschriften (beispielsweise jedoch nicht abschließend technische Vorschriften, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Umweltvorschriften) sind strikt einzuhalten. Insbesondere gilt dies für EU- Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhenden Gesetzen, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, Gerätesicherheitsgesetz sowie dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik.

Das CE- Zeichen muss, sofern anwendbar und nichts anderes schriftlich vereinbart ist, deutlich sichtbar angebracht sein; die Konformitätserklärung und die Gefahrenanalyse sind mitzuliefern. Die Packmittel sollten ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und in der Verbrennung ungiftig sein.  Angestrebt werden grundsätzlich Mehrwegverpackungen und aus umweltfreundlichen Materialien bestehen. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.

Der Lieferant stellt bis spätestens 31.01. für das jeweils laufende Kalenderjahr eine Lieferantenerklärung mit Ursprungszeugnis über alle in Serie befindlichen Artikel zur Verfügung. Sollten in einem laufenden Kalenderjahr Artikel neu bzw. zusätzlich geliefert werden, muss für diese unaufgefordert eine Lieferantenerklärung nachgereicht werden. Der Lieferant verpflichtet sich die Vorschriften der United States Securities and Exchange Commission (SEC) und des Dodd-Frank-Act einzuhalten, sowie keine Konfliktmineralien (Zinn, Tantal (Coltan), Wolfram und Gold) für die Herstellung und Funktionalität seiner Waren zu verwenden. Der Lieferant verpflichtet sich hinsichtlich der Verwendung und Auswahl solcher Mineralien zur Gewährleistung einer hinreichenden Sorgfaltspflicht (OECD Due Diligence Guidlines) und stellt sicher, nur solche Mineralien zu verwenden, die von einer unabhängigen dritten Partei als konfliktfrei zertifiziert worden sind.

11.   Haftungs- und Gewährleistungsumfang

Bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäße Montage, mangelhafte Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns beim Kauf Mängelgewährleistungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Unsere Untersuchungspflicht gem. § 377 HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäft tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

Wir sind berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Leistung durch eine einwandfreie Leistung zu verlangen. Ist uns der Ablauf des Nacherfüllungsvorgangs im Hinblick auf eine störungsfreie Produktion nicht zumutbar, sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Der Lieferant trägt dabei die hierfür anfallenden Kosten. Die vom Lieferanten im Rahmen der Nacherfüllung zu tragenden Kosten beinhalten auch die bei unseren Kunden anfallenden Mangelaufdeckungs- und Gewährleistungsnebenkosten, insbesondere die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Mangelbeseitigungsanspruch umfasst auch solche Mängel an den vom Lieferanten gelieferten Waren, welche erst durch den ursprünglichen Mangel hervorgerufen wurden und ferner für den Austausch / die Reparatur der mangelhaften Waren notwendigerweise zu zerstörende oder zu beschädigende Waren. Sie schließen insbesondere auch im Falle der Ersatzlieferung durch den Lieferanten bzw. Ersatzbeschaffung durch uns selbst die Aus- und Einbaukosten ein. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt hiervon unberührt.

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Auftrag uns oder Dritten, auch innerhalb des Betriebsgeländes entstehen.  Der Lieferant stellt uns von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus Verletzungen seiner Obliegenheiten ergeben.

12. Produkthaftung

Soweit wir von Dritten aus Produkthaftungsvorschriften wegen vom Lieferanten verursachten Produktfehlern an von ihm an uns gelieferte Ware in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen und allen daraus entstehenden Aufwendungen und Schäden, einschließlich Rechtsverfolgungs- und Abwehrkosten, freizustellen, soweit der Produktfehler auch durch den Lieferanten verursacht wurde. Ebenso haftet der Lieferant für uns dadurch entstehende Kosten zur Schadensabwehr- und Schadensminderungsmaßnahmen wie z.B. Rückrufaktionen und Kundendienstmaßnahmen, sofern diese Maßnahmen auf der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten erbrachten Leistung beruhen. Sonstige vertragliche und gesetzliche Ansprüche von uns, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.
Ein Produktsicherheitsbeauftragter (PSB) ist für jede Stufe in der Lieferkette zu benennen. Änderungen dahingehend sind uns unverzüglich und unaufgefordert vom Lieferanten schriftlich mitzuteilen.

13. Versicherung

Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Verpflichtungen sicherzustellen. Beispielhaft, aber nicht abschließend sind die Bereiche Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung durch den Lieferanten abzudecken. Auf Verlangen hat er uns den Versicherungsschutz schriftlich nachzuweisen. Wesentliche Änderungen des Versicherungsumfanges oder Kündigung der Versicherungspolice sind uns unverzüglich vom Lieferanten schriftlich mitzuteilen.

14.   Regress

Gesetzliche Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unser Abnehmer im Einzelfall geltend macht. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

15. Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

16. Eigentumsübergang   Die Übereignung der Ware hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises durch uns zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

17. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass die Leistung frei von Rechten Dritter ist und dass durch sie und ihre vertragsmäßige Verwendung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. Dem Lieferanten obliegt insofern eine Recherche- und Prüfpflicht nach kollidierenden Schutzrechten Dritter. Satz 1 dieser Klausel gilt nicht, soweit der Lieferant die Leistung nach unseren übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.  Der Lieferant wird unaufgefordert die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an der bestellten Leistung und von bestehenden Beschränkungen derselben mitteilen.  Der Lieferant hat unverzüglich im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Schutzrechtsverstoßes auf seine Kosten vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Lizenz für die Leistung, Inbetriebnahme, Benutzung, Unterlizenzierung, Weiterveräußerung etc. der Leistung zu erwirken. Wenn der Lieferant eine Änderung der Leistung zur Vermeidung einer Schutzrechtsverletzung vorschlägt, und der Endkunde diese Änderung für die Serienbelieferung unter Einhaltung seiner Serienfreigabeanforderungen vorbehaltlos freigegeben hat, entfällt die Verpflichtung zur Lizenzierung.

18.   Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dem Lieferanten ist bewusst, dass diese Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb für uns von wirtschaftlichem Wert sind, seitens des Inhabers durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung besteht. Sofern eine Information nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) genügt, unterfällt diese Information dennoch der Vertraulichkeitsverpflichtung. Elektronische Daten, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die jeweilige Vertragspartei behält hieran alle Eigentums- und Urheberrechte. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung für fünf (5) Jahre fort. Unterlieferanten, sofern mit Zustimmung von uns durch den Lieferanten beauftragt, sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

19. Allgemeine Bestimmungen

Entsprechend der von uns verfolgten Corporate Social Responsibility Strategie erwarten wir von allen Lieferanten und Geschäftspartnern, dass auch diese, sowie deren Mitarbeitern, ein verantwortungsvolles Handeln und eine Verpflichtung, gemäß der in unserem Code of Conduct für Geschäftspartner auferlegten, Grundprinzipien. Zu finden ist dieser Kodex ebenfalls auf unserer Homepage unter www.hoftexgroup.com

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, an den nach unserer Weisung oder nach schriftlich getroffener Vereinbarung zu liefern ist, im Zweifelsfall jedoch unser Sitz in Hof/Saale, Fabrikzeile 21.

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Zustandekommen, Wirksamkeit und Geltendmachung von Ansprüchen wird Hof/ Saale vereinbart.
Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

Diese Vereinbarung und jegliche Rechte und Verpflichtungen hiervon sind nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragbar.    Nebenabreden oder Änderungen dieser Bestimmungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von uns bestätigt wurden. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen/durchführbaren Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelungen soweit wie möglich zu verwirklichen. Das gleich gilt für eine Lücke.

Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit seiner Geschäftsverbindung zu uns werben. Dies gilt insbesondere für die Verwendung unseres Namens und Logos.     

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der HOFTEX Group AG

Stand: September 2025

1. Geltungsbereich 

1.1. Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („AVB“) finden Anwendung für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der HOFTEX Group AG sowie der mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen („HTG“), wobei das jeweilige Unternehmen jeweils unabhängig als Vertragspartner auftritt.

1.2. Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Lieferungen und Leistungen durch uns, betreffend unter anderem die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen aufgrund von Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen. (zusammenfassend „Leistung“ beziehungsweise „Ware“). 

1.3.Die hier vorliegenden AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Lieferungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall gesondert auf diese hinweisen müssen. Die jeweils aktuell gültige Fassung der Bedingungen finden sich auf unserer Homepage unter https://www.hoftexgroup.com/hoftexgroupag-de/agb/. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen ist der Besteller verpflichtet, die AVB der HTG monatlich auf Änderungen/ Aktualisierungen zu überprüfen.

1.4. Entgegenstehende oder von den AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die HTG deren Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat. 

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Angebot und Annahme 

2.1. Alle Angebote der HTG erfolgen freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Der Vertrag kommt nur mit dem von uns bestätigtem Inhalt und erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die HTG zustande.

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot. 

2.3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die HTG berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme seitens HTG erfolgt schriftlich. 

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

3.1. Die in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive Lieferung und Verpackung, sofern nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Alle Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen -netto ohne Abzüge- ab Lieferung der Ware an den Besteller fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, in Verzug. In diesem Fall ist die HTG berechtigt, jeweils den gesetzlich geregelten Verzugszinssatz zu fordern. Falls die HTG in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die HTG berechtigt, diesen geltend zu machen. 

3.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere ausstehende Lieferungen vorerst zurückzuhalten und Vorkasse als Zahlungsart zu verlangen. Sollte nach Auftragserteilung das Kreditversicherungslimit des Bestellers entfallen bzw. reduziert werden, sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Zahlungen erfolgen stets auf die ältesten fälligen Forderungen. 

3.4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Bestellers unberührt.

3.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

4. Gefahrübergang, Lieferbedingungen und -frist 

4.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wird, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms 2020) Sitz der HTG. 

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

4.3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z. B. Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt gem. Abschnitt 11 dieser AVB), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.4. Die Rechte des Bestellers gem. Abschnitt 7 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.4.5. Der Besteller bemüht sich um eine umweltschonende Entsorgung der von uns gelieferten Verpackung. Die Kosten hierfür trägt der Besteller selbst.

4.6. Der Besteller ist berechtigt, nach rechtzeitiger schriftlicher Anzeige, die Verpackung von uns am Lieferort kostenpflichtig von uns oder einem von uns beauftragten Dritten abholen zu lassen. Die Mitteilung an uns kann in Textform, zum Beispiel per E-Mail, erfolgen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

 

6. Sach- und Rechtsmängel

6.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbart wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

6.2. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten mit Lieferung der Ware an den Besteller, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

6.3 Wir haften nicht für die im Rahmen einer Lohnfertigung beigestellten Ware. Der Besteller ist verantwortlich für die Bereitstellung aller erforderlichen Materialien, Informationen und Spezifikationen für die Lohnfertigung. Wir haften nicht für Schäden oder Verluste, die durch fehlerhafte oder unvollständige Materialien, Informationen und Spezifikationen seitens des Bestellers verursacht werden. Im Falle einer Lohnfertigung sichert der Besteller eine 100%ige Warenausgangsprüfung zu. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. 
Der Besteller wird die für die Lohnfertigung beigestellte Ware in angemessenem Umfang auf eigene Rechnung versichern. Eine Versicherung der beigestellten  Ware unsererseits erfolgt nicht.

6.4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.5. Sofern eine wirksame Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware getroffen wurde, bestehen Mängelansprüche nur bei erheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. nur bei erheblicher Beeinträchtigung des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks.

6.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

6.7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von uns den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.8. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Nichtsdestotrotz bestehen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( § 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Abschnitte 7 und 8.. 

6.9. Für den Fall, dass hinsichtlich der Haltbarkeit unserer Lieferung besondere Bedingungen für Lagerdauer und Lagerbedingungen vorgegeben werden, müssen diese beachtet werden, um eine zeitnahe, qualitative Verarbeitung der Lieferung und eventuell entstehende Verschlechterungen der Ware aufgrund falscher oder verlängerter Lagerzeiträume bzw. Lagerzeitzustände sicherzustellen. 

 

7. Haftung 

7.1  Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir nur für Schäden des Bestellers,

a) wenn eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde;

b) wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von uns ausdrücklich schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware übernommen wurde;

c) die durch die Verletzung einer Pflicht durch uns, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), entstanden sind; 

d) wenn hierfür Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen; 

e) im Übrigen haften wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden. 

7.2 Bei jeder Art der Fahrlässigkeit im Falle von Ziffer 7.1. c) und bei grober Fahrlässigkeit im Falle von Ziffer 7.1. e) haften wir begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung); es besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechung/ Bandstillstand, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

7.3 Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns. 

7.4 Bei der Bestimmung der Höhe, der von uns zu erfüllenden Schadensersatzansprüche, sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zur Mithaftung und eine besonders ungünstige Einbausituation der Ware angemessen zugunsten von uns zu berücksichtigen. Soweit wir Schadensersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen gemäß Ziffer 7.2. tragen sollen, müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. 

7.5. Für den Schadensausgleich zwischen dem Besteller und uns finden die Grundsätze der Mithaftung und die Schadensminderungspflicht entsprechende Anwendung. Der Besteller stellt uns auf erstes Anfordern frei von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden, die auf Vorgaben, Spezifikationen, Angaben oder Anweisungen des Bestellers basieren. 

7.6. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten von uns zu vereinbaren. 

7.7. Der Besteller wird uns, falls er uns nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen. 

 

8. Geheimhaltung

8.1 Sämtliche, vom Besteller erhaltenen Informationen insbesondere, jedoch nicht abschließend Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Produkte, Teile, etc. dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auch nach Beendigung des jeweiligen Geschäftes streng vertraulich zu behandeln und auf Verlangen an uns zurückzugeben.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die weiteren Kunden des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.

8.3. Der Besteller verpflichtet sich, alle mit den vertraulich zu behandelnden Daten in Kontakt kommenden Mitarbeiter und andere Personen ihrerseits vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese Verpflichtung auf Anforderung nachzuweisen.

8.4. Eine etwaige separate GHV hat im Zweifel Vorrang.

 

9. Über- und Unterlieferung 

Wir behalten uns Über- und Unterlieferungen von +/- 10% der Auftragsmenge vor.

 

10. Geschäftsgrundlage 

Geschäftsgrundlage der Lieferung gemäß dieser AVB ist, dass uns Rohstoffe und Hilfsstoffe in ausreichender Menge vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. 
Sollte sich im Zuge der Produktion im Rahmen der Lohnfertigung herausstellen, dass eine Umsetzung technisch nicht oder nur mit nicht zu rechtfertigendem Mehraufwand umzusetzen ist, bleibt es uns freigestellt, die Durchführung der Lohnfertigung abzulehnen. In diesem Fall sind alle bereits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Eine weitere Entschädigung gilt als ausgeschlossen.

 

11. Höhere Gewalt

11.1 In Fällen höherer Gewalt ist die HTG ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis höherer Gewalt ein Leistungshindernis darstellt, für die Dauer und im Umfang des Bestehens des Ereignisses von ihrer Lieferverpflichtung und der Erfüllung von sonstigen Vertragspflichten sowie von jeglicher Haftung für Schäden oder sonstigen vertraglichen Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung befreit.

11.2 Ereignisse höherer Gewalt („Höhere Gewalt“) sind solche, die außerhalb des Einflussbereichs von uns liegen und durch die wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert wird. Höhere Gewalt liegt insbesondere, jedoch nicht abschließend in folgenden Fällen vor: Krieg, bewaffnete Konflikte und Feindseligkeiten oder deren ernsthafte Androhung sowie Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, Terrorakte, Sabotage, rechtmäßige oder rechtswidrige Amtshandlungen, behördliche Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, durch die der Lieferant ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosion, Brand oder Zerstörung von Maschinen, Anlagen oder Produktionsstätten, längerer Ausfall von Transport-, Telekommunikations- oder elektrischen Mitteln oder – Wegen, Streik und rechtmäßige Aussperrungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen bei Vorlieferanten der HTG gelten als Höhere Gewalt, soweit der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt gemäß vorstehendem Satz 2 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

11.3 Wir werden dem Besteller unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der Höheren Gewalt anzeigen und uns nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen der Höheren Gewalt so weit wie möglich zu beschränken.

11.4 Beide Vertragsparteien werden sich bei Eintritt Höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen.

11.5 Jede Vertragspartei ist berechtigt, von den von der Höheren Gewalt betroffenen Verträgen zurückzutreten, wenn die Höhere Gewalt mehr als zehn (10) Wochen andauert oder wenn sich herausstellt, dass sie über einen solchen Zeitraum andauern wird. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. 

 

12. Allgemeine Bestimmungen 

12.1 Entsprechend der von uns verfolgten Unternehmensstrategie erwarten wir, dass auch unsere Geschäftspartner sowie deren Mitarbeiter verantwortungsvoll handeln und sich gemäß den in unserem „Code of Conduct“ für Geschäftspartner auferlegten Grundprinzipien verpflichten. Zu finden ist dieser Kodex auf unserer Homepage unter https://www.hoftexgroup.com/hoftexgroupag-de/verantwortung/compliance/ . Wir und unsere Geschäftspartner tragen sowohl Verantwortung für unser eigenes Handeln als auch wiederum für die Auswahl unserer Partner.

12.1. Erfüllungsort für Lieferungen und etwaige Nacherfüllung ist der Ort, an den nach unserer Weisung oder nach schriftlich getroffener Vereinbarung zu liefern ist, im Zweifelsfall jedoch der Sitz der HTG.


12.2. Für alle Streitigkeiten über Zustandekommen, Wirksamkeit und Geltendmachung von Ansprüchen des Bestellers

a) mit Sitz in Deutschland wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hof/ Saale vereinbart. Wir sind jedoch in allen Fällen, in welchen der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). 

b) mit Sitz außerhalb Deutschlands gilt ebenfalls ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbeziehungen ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Die Schiedssprache ist Englisch. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Nürnberg, Deutschland.

12.3. Diese Vereinbarung und jegliche Rechte und Verpflichtungen hiervon sind nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragbar. 

12.4. Nebenabreden oder Änderungen dieser Bestimmungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von uns bestätigt wurden. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Die elektronische Form via digitale Unterschrift erfüllt die vorstehenden Voraussetzungen für die Schriftform.

12.5. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen/ durchführbaren Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelungen soweit wie möglich zu verwirklichen. Das gleiche gilt für eine Lücke.